Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein Güsten e.V.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist das Gerätehaus der Feuerwehr Güsten, Ernst Thälmann Platz 27, 39439 Güsten.
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Kultur und Sport im Zusammenhang mit der Pflege des Feuerwehrgedankens in der Stadt Güsten und ihrer Umgebung.
2.) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehr (Jugendhilfe)
b. Pflege und Wartung historischer Feuerwehrtechnik der Stadt Güsten (Kultur)
c. Förderung von Feuerwehrsport und Feuerwehrwettkämpfen (Sport)
3.) Daneben nimmt der Verein folgende Aufgaben war :
a. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Brandschutzes
b. Beratung öffentlicher Stellen und Betriebe zum Brandschutz
c. Allgemeine Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Güsten sowie des Katastrophenschutzes der Stadt Güsten
4.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist die Zahlung von Aufwandsentschädigungen, soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
1.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt (siehe §2).
2.) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich durch besondere Dienste hervorgehoben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.) Als fördernde Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen aufgenommen werden, welche durch Ihren Beitritt die Verbundenheit zur Feuerwehr bekunden.
4.) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr erfolgt ist.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und gibt dem Antragsteller darüber schriftlich bescheid. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
3.) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
4.) In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5.) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
6.) Durch Tod des Mitgliedes
7.) Durch Austritt des Mitgliedes
§ 6
Finanzierung
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, durch freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Eine Rückerstattung der Beiträge und Zuwendungen ist nicht möglich.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in einberufen und geleitet, und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
3.) Anträge auf Änderung der Tagesordnung und zu einzelnen Tagesordnungspunkten müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4.) Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag muss/müssen der/die zu behandelnde/n Tagesordnungspunkt/e bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vereinsvorstandes für die Amtszeit von 4 Jahren,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Wahl des/der Wahlleiters/Wahlleiterin,
j) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1.) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung beschließt im Einzelfall darüber, ob die Abstimmung geheim erfolgen soll.
3.) Die nach § 11 dieser Satzung zu wählenden Personen werden einzeln oder nach Blockwahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem/einer Wahlleiter/in geleitet.
4.) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; falls aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim zu wählen.
5.) Bei Nachwahlen gelten diese nur bis zum Ablauf der normalen Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes.
6.) Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
7.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
8.) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1.) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
e) dem/der Pressewart/in,
f) dem/der Ortswehrleiter/in der Ortsfeuerwehr Güsten in Kraft seines Amtes, sofern er/sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehört,
g) dem/der stellvertretenden Ortswehrleiter/in der Ortsfeuerwehr Güsten in Kraft seines Amtes, sofern er/sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehört,
h) dem/der Jugendfeuerwehrwart/in der Ortsfeuerwehr Güsten in Kraft seines Amtes, sofern er/sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehört,
i) dem/der Leiter/in Kinderfeuerwehr der Ortsfeuerwehr Güsten in Kraft seines Amtes, sofern er/sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehört,
j) dem/der Verantwortlichen für historische Feuerwehrtechnik
2.) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3.) Der/Die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet wird.
4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5.) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
6.) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen, ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1.) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2.) Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Vertretungsbefugt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder der in § 11, Abs. 1, Buchstabe a bis d) aufgeführten Personen. Eines der beiden Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsitzende sein.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1.) Der/Die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er/Sie darf Auszahlungen nur nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung mit dessen/deren Stellvertreter/in leisten. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassenwart/in gegenüber den Kassenprüfern Rechnung vor.
2.) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen Entlastung.
§ 14
Auflösung
1.) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Güsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Ortsfeuerwehr Güsten zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.05.2009 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 02.10.2010 geändert.
letztes Update der Seite am 03.05.2023